Satzung

§ 1

Der Verein führt den Namen: Bulldog Club Südharz
In Abkürzung: BCS
Er hat seinen Sitz in 06333 Hettstedt.
Verwaltungssitz ist Ort der Hauptgeschäftsstelle.
Der Verein soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Stendal eingetragen werden.
Nach der Eintragung führt er den Namenszusatz „e.V.“.
Der Verein führt ein eigenes Zuchtbuch für Bulldoggen Rassen.

§ 2 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln der Körperschaft.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

Die gemeinnützigen Zwecke ergeben sich durch folgende Zweckbestimmungen:

• Der Verein erstrebt den freiwilligen Zusammenschluß von Rassehundezüchtern und Liebhabern
mit dem Ziel der weiteren Verbesserung der jeweiligen Rassen in ihrer Rassereinheit, ihrem
Wesen, ihrer Konstitution, ihrem formvollendeten Erscheinungsbild und ihrer guten Eigenschaft als
Familien-, Begleit- oder Arbeitshund.

• Der Verein gibt einheitliche Bestimmungen heraus für: Zuchttauglichkeitsprüfungen, Körung
und Leistungsprüfungen, auch sorgt er für deren Einhaltungen im Sinne des Tierschutzgesetzes.

• Durchführung Ausstellungen auf Nationaler und Internationaler Ebene. Es werden entsprechende Prädikate verliehen.

• Aus – sowie Fortbildung der Leistungsrichter, Zuchtrichter, Körmeister, Zuchtwarte.

• Jedes Amt ist ehrenamtlich auszuüben.

• Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

• Austausch von wissenschaftlich – kynologischen Informationen.


§ 3 Geschäftsjahr

Das Kalenderjahr ist gleichzeitig Geschäftsjahr.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied kann jeder Hundeliebhaber und Rassehundezüchter werden, wenn er die Satzung des
BCS anerkennt und unbescholten ist.
Sie wird schriftlich beantragt. Ein ablehnender Fall, über den der Vorstand entscheidet, kann ohne Angaben von Gründen geschehen und ist nicht anfechtbar.

Einzelmitglied ist, wer seine Mitgliedskarte von der Geschäftsstelle erhalten hat und seinen
Jahresbeitrag entrichtet hat.

Minderjährige können mit Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters die Mitgliedschaft erwerben.

Das Mitglied verpflichtet sich, die Bestrebung des Vereins zu fördern und die in der Satzung und in den Ordnungen festgelegten Bestimmungen einzuhalten.

Familienangehörige können dem Verein als vollberechtigtes Mitglied beitreten. Sie entrichten einen von der Hauptversammlung festzusetzenden ermäßigten Beitrag. Als Familienmitglied gelten Personen, die mit dem Hauptmitglied in einer häuslichen Gemeinschaft leben.

Der Verein kann bewährte Mitglieder durch Mehrheitsbeschluss der Hauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernennen, sie sind nicht beitragspflichtig.

Unzuverlässige Züchter und solche, die ihre Tiere nicht einwandfrei versorgen und unterbringen, können kein Mitglied im BCS werden.

Der Beitrag ist rechtzeitig bis zum 31.03. eines Jahres zu entrichten.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluss. Der Austritt kann nach vorausgegangener Kündigung nur zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen.

Die Kündigung ist spätestens ein Monat vor Ablauf des Geschäftsjahres durch einen
eingeschriebenen Brief an die Geschäftsstelle zu richten.

Die Mitgliedschaft von Mitgliedern erlischt durch Tod, Austritt, Streichung oder Ausschluss.
Das Erlöschen der Mitgliedschaft führt zum Verlust aller von dem betroffenen Mitglied bekleideten Vereinsämter.

Nach erfolgtem Ausschluss treten alle Rechte gegenüber dem Verband außer Kraft. Der / Die Ausgeschlossene, Gestrichene oder Austretende geht sämtliche Ansprüche an den Verein verlustig.
Für das laufende Geschäftsjahr bereits gezahlte Beiträge werden nicht erstattet.

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung. Dieses ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig und an die Geschäftsstelle zu richten (ein Monat vor Jahresende).

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn eine für die Annahme der Mitgliedschaft maßgebende Voraussetzung nicht oder nicht mehr zutrifft. Bei Verstoß gegen die Satzung des BCS und gegen die Zuchtordnung, sowie der allgemeinen Bestimmungen und Tierschutzordnung.
Bei Nichtzahlung der Beiträge oder sonst einer Schuld an die Vereinskasse, wenn nach Mahnung innerhalb 2 Wochen keine Zahlung erfolgt oder wenn ein Mitglied das Ansehen des BCS durch Worte, Handlungen oder Schrift geschädigt (vor allem in den sozialen Medien), bzw. Unruhe in Verein gestiftet hat. Gegen den Ausschluss ist innerhalb von 2 Wochen ein Einspruch durch einen eingeschriebenen Brief beim Vorstand zulässig.

§ 6 Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied hat das Recht, an allen Zusammenkünften und Veranstaltungen des BCS
teilzunehmen.

Jedes Einzelmitglied entrichtet einen Jahresbeitrag, dessen Höhe in der jeweiligen Hauptversammlung beschlossen wird.

Bei Mitgliedern ist der Beitrag eine Bringschuld und ist im Voraus zu zahlen, spätestens jedoch zum 31. März des laufenden Geschäftsjahres.

Wird der Beitrag nicht rechtzeitig bezahlt, so ruhen alle Mitgliederrechte.

§ 7 Organe des Vereins

Vorstand
Mitgliederversammlung

§ 8 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus:
• dem 1. Vorsitzenden
• dem 2. Vorsitzenden
• dem Schatzmeister
• Schriftführer
• Hauptzuchtwart


Die Amtszeit des Vorstandes beträgt 6 Jahre. Wiederwahl ist möglich.
Der erste Vorsitzende sowie der zweite Vorsitzende sind allein vertretungsberechtigt.

Der Vorsitzende beruft und leitet die Mitgliederversammlung und die Sitzungen des Vorstandes.
Der Vorstand tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder 2 Mitglieder des Vorstandes es beantragen.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist und beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, bestimmt der übrige Vorstand einen Ersatzmann bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung.
Diese wählt ein neues Vorstandsmitglied für die vakante Stelle für den Rest der Wahlperiode.
Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich, unter Vergütung eventuell angeforderter Auslagen.

§ 9 Mitgliederversammlung

Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal in jedem Jahr bis 31. März einzuberufen.
Die Einladung hat mindestens 2 Wochen vorher schriftlich durch den Vorstand mit Bekanntgabe des Termins, des Ortes und der Tagesordnung zu erfolgen.
Die Tagesordnung der Jahreshauptversammlung muss folgende Punkte enthalten:
1. Bericht des Vorstandes
2. Bericht des Kassenprüfers
3. Entlastung des Vorstandes
4. Wahlen, soweit diese erforderlich sind
5. Satzungsändernde Beschlüsse – wenn vorhanden
6. Beschlussfassung über fristgerecht eingegangene Anträge
7. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können gemäß den zwingenden Vorschriften §§ 36 und 37 BGB einberufen werden.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen innerhalb von 8 Wochen mit einer Frist von 3 Wochen mit der erforderlichen bzw. verlangten Tagesordnung einberufen werden.
Die Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

§ 10 Protokollierung der Beschlüsse und Sitzungen

Über den Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, welches vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
Auch Beschlüsse der Vorstandssitzungen sind zu protokollieren und vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben.
Alle Protokolle sind bei der Geschäftsführung und beim Schriftführer aufzubewahren.

§11 Kassenwart
Die Kassen und Buchführung ist Angelegenheit des Schatzmeisters, der zur Unterhaltung, Führung und Überwachung der erforderlichen Unterlagen verpflichtet ist.
Der Schatzmeister ist verpflichtet den Jahresabschluss rechtzeitig zu erstellen dem Vereinsvorsitzenden oder einem beauftragten Vorstandsmitglied nach vorheriger Terminabsprache jederzeit auf Verlangen Einsicht in die geführten Unterlagen zu gestatten und Auskunft zu erteilen.

§ 12

Der BCS schließt sich gegebenenfalls einem Nationalen und Internationalen Dachverband an. Eine Änderung der Zugehörigkeit zu einem Dachverband entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.

§13 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins erfolgt durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung. Hierbei müssen Drei Viertel (3/4) der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder für die Auflösung stimmen.
Bei Auflösung des Vereins, oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes, fällt das Vermögen des Vereins an das Tierheim Am Sandgraben Mansfelder Land e.V., welches es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 14 Der Gerichtsstand
Zuständig für alle Rechtsstreitigkeiten ist das zuständige Amtsgericht des Vereinssitzes.